Bei Obliegenheiten handelt es sich um sogenannte Rechtspflichten minderer Art. Das heißt konkret, dass ihre Einhaltung gerichtlich nicht durchgesetzt oder eingeklagt werden kann. Die mögliche Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer liegt zum einen in der Kündigungsmöglichkeit und zum anderen in der Leistungsfreiheit des Versicherers.
Allen voran ist es die Pflicht des Versicherungsnehmers, gültige und ehrliche Angaben zu seiner Person, zu den Angaben im Versicherungsvertrag und zum Risikoausmaß zu geben.
Kommt es innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages zu einer Änderung, einer Erhöhung oder auch eines Wegfalls des Risikos, so muss dies der Versicherungsnehmer dem Versicherer anzeigen. Simple Dinge sind z.B. Berufsänderung, Kind beginnt mit Lehre, Haus wird erheblich umgebaut, neue Risikosportart, Kind startet Vereinssport, der Sozialversicherungsträger ändert sich, Kind zieht aus, …
Wann nehmen Sie unbedingt mit Ihrem Vertrauensmakler bzw. Ihrer Versicherungen Kontakt auf (die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)?
Schadenfall; Brand, Blitz, Einbruch & Raub (Polizeianzeige zwingend), Sturm, Wasser, KFZ, Unfall, Tod
Änderungen; Kontaktdaten, Bankverbindung, Neu-, Um-, Zubau, Heirat, Scheidung, Todesfall, Nachwuchs, Kind beginnt Lehre und oder gründet eigenen Haushalt, Rauchen beginnen oder aufhören, Berufswechsel, Aufnahme Risikosportarten, ...
Finanzierung; Wohnraum, Betriebsmittel, Umschuldungen, ...
Veranlagung; Erbschaft, Schenkung, Finanzierungsablauf, ...
Neben den Obliegenheiten bei Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit gibt es auch Obliegenheiten zum Risiko selbst. Um das Schadenrisiko eines versicherten Gutes nicht zu erhöhen, kann zum Beispiel die Einhaltung von Wartungs-/Instandhaltungs-/Verwendungs-/Sicherheitsvorschriften festgelegt sein.




